Um heutzutage Einkäufe aller Art zu erledigen, ist es nicht mehr unbedingt notwendig, in den Laden um die Ecke zu gehen. Viele Einkäufe werden heute bereits im Internet getätigt. Natürlich nicht nur alleine bei deutschen Anbietern, sondern auch bei Händlern im Ausland. Für die Bezahlung wird hierbei sehr häufig per Kreditkarte geleistet, da diese Zahlungsweise sehr praktisch und bequem ist. Auch Überweisungen oder das Lastschriftverfahren bieten Komfort bei der Zahlung. Die Zahlung erfolgt durch die Auslandsüberweisung sehr schnell und so kann man die Bestellung oft schon wenige Tage später in Händen halten.
Bei Einkäufen bei ausländischen Händlern kann man üblicherweise mit der Kreditkarte bezahlen, was sehr bequem ist. Allerdings darf man dabei auch nicht die Mehrkosten der Kreditkartengesellschaft vergessen. Bei Käufen von Privatpersonen im Ausland wird allerdings in der Regel keine Kreditkarte akzeptiert. Hier ist es lediglich möglich, per Auslandsüberweisung zu bezahlen.
Bei Überweisungen in ein Mitgliedsland der Europäischen Union fallen geringere Kosten für die Überweisung an als für Überweisungen in andere Länder. Denn hier gibt es seit dem Jahr 2003 ein Abkommen. Die EU Verordnung 2650/2001, Artikel 3 soll den Zahlungsverkehr innerhalb der EU erleichtern. Hierbei wird Bankinstituten vorgeschrieben, maximal die Gebühren zu verrechnen, die auch bei Überweisungen im Inland anfallen würden. Diese Regelung wurde außerdem für die Länder, die nicht in der EU, aber in der EWR sind, erweitert.
Um von den niedrigen Kosten bei der Auslandsüberweisung innerhalb der EU zu profitieren, ist es notwendig, dass eine EU-Standardüberweisung ausgeführt ist, die einige Merkmale aufweisen muss. Folgende Kriterien müssen erfüllt werden.
Wer bisher noch keine Auslandsüberweisung durchgeführt hat, dem werden die speziellen Begriffe nicht viel sagen. Den IBAN und auch den BIC, der auch SWIFT genannt wird, findet man üblicherweise auf dem Kontoauszug oder man kann diese bei der Bank erfragen. IBAN und BIC des Empfängers erhält man von ebendiesem.
Man sollte tunlichst darafu achten, dass die Kriterien, die für eine EU Standardüberweisung notwendig sind, erfüllt werden, da andernfalls hohe Gebühren für die Auslandsüberweisung anfallen können. Gerade bei der Entgeltteilung kann es hier auch große Unterschiede geben, was zu großen Belastungen für den Empfänger oder den Überweisenden führen kann. Die zur EU Standardüberweisung konforme Entgeltregelung „Share“ ist eine gleichberechtigte Variante. Es gibt aber auch noch die Möglichkeiten der „Our“ Entgeltregelung, sowie der „Ben“ Entgeltregelung. Wird „Our“ gewählt, so trägt derjenige, der die Überweisung ausführt, die kompletten Gebühren. Wird hingegen „Ben“ gewählt, muss der Empfänger alle Gebühren übernehmen.
Während die einheitliche Regelung für EU Standardüberweisungen vorerst nur für Beträge bis zu € 12.500,– galt, wurde dieser Maximalwert ab dem Jahr 2006 auf € 50.000,– erhöht. Viele Bankkunden haben einen Pauschaltarif bei Ihrer Bank, mit dem Sie auch für Überweisungen im Inland nichts bezahlen. In diesem Fall werden auch für EU Standardüberweisungen keine Kosten verrechnet. Bei Zahlreichen Banken sind die Überweisungsgebühren bereits mit den Kontoführungsgebühren abgedeckt.
Natürlich ist es auch möglich, dass man einen Tarif hat, bei dem Überweisungen ins In- und Ausland nicht durch Pauschalgebühren abgedeckt werden. Hier können die geltenden Gebühren bei der jeweiligen Bank erfragt werden. Die Kosten hierfür können von Bank zu Bank unterschiedlich sein. Ein Wechsel des Girokontos kann sich durchaus lohnen.
Auch für die maximale Dauer einer Überweisung innerhalb der EU und EWR gibt es genaue Vorschriften. So darf die Laufzeit hierfür maximal fünf Geschäftstage betragen. Samstage zählen nicht dazu. Auch, wenn einige Banken hier geöffnet haben. Wenn das Geld nicht innerhalb dieser Frist beim Empfänger ankommt, so kann der Bankkunde Schadensersatz von der Bank einfordern. Hierbei können fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz für jeden verspäteten Tag verrechnet werden.
Wenn der Überweisungsbetrag den Empfänger auch nach fünf Tagen noch nicht erreicht hat, kann er eine Mahnung über die Gutschrift aussprechen. Wenn weitere 14 Bankgeschäftstage vergehen und der Empfänger sein Geld nicht erhält, stehen ihm maximal € 12.500,– Erstattungsanspruch zu, wobei die Schuld nicht unbedingt bei der Bank liegen muss. Auch Zinsen für die verspätete Zeit können verrechnet werden. Natürlich erlischt der Anspruch, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Fehler seitens des Kunden zu der Verspätung geführt hat.